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Eine Person hält einen Stift über ein Modellhaus, mit den Texten "ImmoTAX" und "Stiftung gründen".
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Betriebsprüfung: Was Immobilienunternehmer wissen müssen

  • Verschiedene Betriebsprüfungsarten: Finanzamt und Deutsche Rentenversicherung
  • Regelmäßig betroffen: größere Immobilienunternehmen, kleinere nur stichprobenartig
  • Schriftliche Kommunikation schützt vor Missverständnissen
  • Vorläufige Ergebnisse bieten Chancen für Argumentation und Verhandlung

Betriebsprüfung im Immobilienbereich

Wenn ein Steuerjahr abgeschlossen ist, folgt für viele Unternehmer zeitnah die nächste Betriebsprüfung – ein Thema, das häufig Sorgen auslöst. Dabei ist die Prüfung in den meisten Fällen ein normaler Verwaltungsprozess. Entscheidend ist, den Ablauf und die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu kennen. Betriebsprüfungen treten in verschiedenen Formen auf. Einerseits gibt es Prüfungen durch das Finanzamt, das insbesondere Ertragsteuern, Umsatzsteuer und Lohnsteuer kontrolliert. Andererseits führt die Deutsche Rentenversicherung alle vier Jahre eine Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge durch – sowohl zur Renten- als auch zur Krankenversicherung und weiteren Zweigen. Von diesen Prüfungen klar zu unterscheiden ist die Wirtschaftsprüfung, die dem Gläubigerschutz dient und sicherstellen soll, dass Jahresabschlüsse mittelgroßer und großer Gesellschaften korrekt sind.

Wer wird in der Praxis geprüft?

Grundsätzlich können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen von einer steuerlichen Betriebsprüfung betroffen sein. Immobilienunternehmen gehören aufgrund ihrer Größen- und Umsatzentwicklung oft zu den regelmäßigen Prüfkandidaten. Größere Unternehmen werden in der Regel alle vier Jahre geprüft – jeweils rückwirkend für vier Geschäftsjahre. Kleinere Unternehmen liegen dagegen meist außerhalb der turnusmäßigen Auswahl. Nur rund 10 bis 20 Prozent dieser Unternehmen werden überhaupt einmal geprüft. Ein mögliches Indiz für eine bevorstehende Prüfung findet sich direkt im Steuerbescheid: Der Hinweis „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 165 AO“ bedeutet, dass Änderungen jederzeit möglich sind – häufig im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung.

Angekündigt oder unangekündigt?

So läuft die Betriebsprüfung ab

Unangekündigte Prüfungen wie Kassennachschau oder Umsatzsteuernachschau erfolgen überraschend. Der Prüfer darf ohne Vorankündigung erscheinen. Die meisten steuerlichen Betriebsprüfungen werden jedoch schriftlich angekündigt. Das Finanzamt nennt dabei:
  • Steuerarten
  • betroffene Jahre
  • Prüfungszeitraum
  • zuständigen Prüfer
Bereits in der Ankündigung kann eine Datenanforderung enthalten sein. Buchhaltungsdaten werden heute häufig digital im Finanzamt oder Homeoffice ausgewertet. Während der Prüfung erfolgen gezielte Nachfragen – beispielsweise zu einzelnen Belegen oder Vorgängen.

Verhalten während der Prüfung: sachlich, schriftlich, professionell

Ein respektvoller Umgang erleichtert den Prüfungsverlauf. Gleichzeitig gilt es, persönliche Gespräche auf ein Minimum zu reduzieren. Fragen des Prüfers sollten möglichst schriftlich gestellt und beantwortet werden. So können Antworten fachlich geprüft werden – idealerweise mit steuerlicher Betreuung. Denn mündliche Aussagen sind verbindlich, aber nur schwer korrigierbar.

Vorläufige Ergebnisse und Schlussbesprechung:

Jetzt wird verhandelt

Stellt der Prüfer Auffälligkeiten fest, werden zunächst vorläufige Ergebnisse kommuniziert. Unternehmen haben die Möglichkeit:
  • Argumente vorzubringen
  • Dokumente nachzureichen
  • Rechtsauffassungen zu überprüfen
  • aktuelle Rechtsprechung einzubringen
In der Schlussbesprechung wird verhandelt, welche Punkte tatsächlich in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Besonders wichtig ist die Unterscheidung:
  • Dauerhafte Auswirkungen: Ausgaben werden nicht anerkannt
  • Zeitliche Verschiebungen: Ausgaben wirken sich im Folgejahr gegenläufig aus
Letztere betreffen im Immobilienbereich häufig halbfertige Arbeiten oder Rückstellungen. Hier lassen sich praktikable Lösungen erreichen. Nach Abschluss der Prüfung werden die Steuerbescheide geändert. Gegen diese Änderungen kann weiterhin Einspruch eingelegt oder geklagt werden – die Ergebnisse sind also nicht endgültig.

Praxisbeispiel: Rückstellungen und halbfertige Arbeiten

Im Rahmen einer Prüfung stellt der Prüfer fest, dass ein Unternehmer bestimmte Aufwendungen zu früh oder zu hoch berücksichtigt hat. Die Position würde im Folgejahr ohnehin ausgeglichen – beispielsweise durch die Auflösung einer Rückstellung oder Fertigstellung von Projekten. In solchen Fällen kann vereinbart werden, den steuerlichen Effekt zeitlich vorzuziehen. Das Ergebnis ist für das Unternehmen wirtschaftlich oft neutral. Die Kooperation zeigt sich positiv, ohne dass langfristig steuerliche Nachteile entstehen.

FAQ – Betriebsprüfung einfach erklärt

Kommt der Prüfer immer persönlich ins Unternehmen?

Nein. Viele Prüfungen finden digital statt – Beleg- und Datenaustausch erfolgen schriftlich.

Was tun bei unangekündigten Prüfungen wie Kassennachschau?

Kooperieren, aber keine spontanen Aussagen. Belege nur auf konkrete Anforderung.

Kann ein vorläufiges Ergebnis noch geändert werden?

Ja. Man kann argumentieren, Unterlagen nachreichen oder rechtlich widersprechen.

Ist eine Betriebsprüfung ein Hinweis auf Fehlverhalten?

Nein. Besonders größere Immobilienunternehmen werden routinemäßig geprüft.
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