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Stiftung schützt Vermögen? Wann Pflichtteil, Gläubiger & Insolvenz doch zugreifen können
  • Die Stiftung schützt Vermögen dauerhaft aber nicht sofort.
  • Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung können bis zu 10 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
  • Auch Gläubiger oder Insolvenzverwalter haben je nach Frist und Vorsatz ein Anfechtungsrecht.
Eine Stiftung gilt als sichere Struktur zur Vermögenssicherung – besonders bei Immobilienvermögen. Viele glauben: Einmal gestiftet, ist das Vermögen vollständig vor Erben, Gläubigern und dem Finanzamt geschützt. Doch das ist nicht ganz richtig.
Denn es gibt gesetzliche Ausnahmen, durch die der Zugriff doch noch möglich ist – vor allem im Erbfall oder bei Insolvenz.
In diesem Beitrag erfährst du, wann eine Stiftung wirklich schützt – und wann Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger doch noch zugreifen dürfen.

1. Stiftung: Grundprinzip und Vermögensschutz
Eine Stiftung ist eine eigenständige juristische Person ohne Gesellschafter oder Anteilseigner. Das Vermögen, das du in die Stiftung einbringst, gehört nicht mehr dir, sondern der Stiftung selbst.
Das bietet klare Vorteile:
  • keine Zerschlagung durch Scheidung, Tod oder Streit
  • keine Vererbung – das Stiftungsvermögen bleibt bestehen
  • kein Zugriff durch private Gläubiger (nach Fristablauf)
Aber: Der Schutz greift nicht automatisch und nicht sofort.

2. Stiftung und Erbrecht: Pflichtteilsrisiken vermeiden
2.1 Pflichtteil bei Enterbung
Wenn du eine Stiftung testamentarisch als Erbin einsetzt und pflichtteilsberechtigte Personen (z. B. Kinder, Ehegatte) enterbst, können diese dennoch ihren Pflichtteil gegen die Stiftung geltend machen.
Die Folge: Nicht das gesamte Vermögen bleibt in der Stiftung.
2.2 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei lebzeitiger Stiftung
Wenn du Vermögen zu Lebzeiten in die Stiftung überträgst, zählt das als Schenkung – und kann bis zu 10 Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
Stirbst du innerhalb dieser Frist, kann ein Enterbter seinen Pflichtteil nachträglich erhöhen.
Faustregel:
Pro Jahr seit der Schenkung reduziert sich der Ergänzungsanspruch um 10 %. Erst nach 10 Jahren ist die Stiftung vollständig sicher vor dem Erbrecht.

3. Stiftung und Gläubiger: Anfechtung im Insolvenzfall
Auch private Gläubiger oder Insolvenzverwalter können unter bestimmten Bedingungen auf das Stiftungsvermögen zugreifen.
3.1 Anfechtung außerhalb der Insolvenz
Nach dem Anfechtungsgesetz (§ 3 AnfG) sind Schenkungen innerhalb von 4 Jahren anfechtbar – bei Vorsatz sogar bis zu 10 Jahre rückwirkend.
Vorsatz liegt vor, wenn du mit der Übertragung wissentlich Gläubiger benachteiligen wolltest.
3.2 Anfechtung bei Insolvenz (§ 134 InsO)
Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Schenkungen der letzten 4 Jahre, bei Vorsatz sogar der letzten 10 Jahre, anfechten und zurückholen.

4. Wann die Stiftung wirklich schützt – und wann nicht
Die entscheidende Frist lautet 10 Jahre:
Nach Ablauf dieser Zeit ist das Stiftungskapital in der Regel weder durch enterbte Erben noch durch Gläubiger anfechtbar – der Schutz ist dann vollständig.
Davor gilt:
  • Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger können ggf. zugreifen
  • Stiftung schützt nicht automatisch – sondern erst nach Ablauf der Sperrfristen
  • Frühzeitige Planung ist entscheidend

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