VV GmbH gründen: Die 3 wichtigsten Steuer-Faktoren für Immobilieninvestoren
Gesellschaftsvertrag ist nebensächlich – wichtig ist das tatsächliche Verhalten
Zusatzeinnahmen wie Zinsen und Stromverkauf müssen steuerlich eingeordnet werden – nicht alle sind begünstigt
Betriebsvorrichtungen vermeiden oder separat strukturieren, um die Kürzung nicht zu gefährden
Die vermögensverwaltende GmbH – kurz VV GmbH – ist ein beliebtes Modell für Immobilieninvestoren, die nachhaltig Vermögen aufbauen wollen. Sie bietet einen erheblichen steuerlichen Vorteil: Mieteinnahmen werden nur mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert – ohne Gewerbesteuer. Aber dieser Vorteil ist nicht selbstverständlich. Wer eine VV GmbH gründet, sollte auf drei zentrale Punkte achten, um die Gewerbesteuerfreiheit nicht zu gefährden.
1. Der Gesellschaftsvertrag: Gewerblich klingt schlimmer als es ist
Im Gesellschaftsvertrag wird der Unternehmenszweck der GmbH beschrieben. Viele glauben, dass bereits die Formulierung über „gewerbliches Handeln“ zur steuerlichen Schädlichkeit führt – das ist nicht richtig.
Entscheidend für die Gewerbesteuerbefreiung ist nicht der Vertrag, sondern was die GmbH tatsächlich tut
Nur wenn die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, also Immobilien hält und vermietet, kann sie von der Gewerbesteuerbefreiung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG profitieren
Kurz: Was im Vertrag steht, ist irrelevant – entscheidend ist, dass keine aktive gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Zusätzliche Einkünfte: Zinsen, PV-Anlagen und Immobilienverkäufe
Viele VV GmbHs erzielen neben Mieteinnahmen auch weitere Einnahmen – z. B. aus:
Zinsen auf Bankguthaben
Photovoltaikanlagen (Stromverkauf)
Verkauf von Immobilien
Beteiligungen oder Gewinnausschüttungen
Was steuerlich gilt:
Zinsen und Kapitalerträge bleiben körperschaftsteuerlich bei 15 %, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuerkürzung → Effektive Steuerlast: rund 30 %
Immobilienverkäufe sind nicht schädlich, solange sie nicht zu häufig erfolgen
Gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Stromlieferung, Handel) können dazu führen, dass die gesamte Kürzung entfällt – dann sind auch Mieteinnahmen voll gewerbesteuerpflichtig
Empfehlung: Klare Trennung gewerblicher Tätigkeiten in separate Gesellschaften
Merke: Zusätzliche Einnahmen sind erlaubt, aber ihre Wirkung auf die Gewerbesteuer muss im Detail geprüft und sauber strukturiert werden.
3. Vermietung richtig strukturieren – Vorsicht bei Betriebsvorrichtungen
Die klassische Vermietung – ob an Privatpersonen oder Unternehmen – ist unproblematisch. Auch kurzfristige Vermietungen sind möglich, solange sie nicht „hotelähnlich“ werden (z. B. mit Frühstück oder täglicher Reinigung).
Aber:
Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Kühltheken, Lastenaufzüge, Spezialklimaanlagen) kann dazu führen, dass die Kürzung der Gewerbesteuer vollständig versagt wird
Das gilt selbst dann, wenn der Großteil der Mieteinnahmen aus „klassischer Vermietung“ stammt
Lösung:
Betriebsvorrichtungen nicht mitvermieten oder
Separat halten bzw. auf separate Gesellschaften auslagern
So bleibt die steuerliche Begünstigung auf die reine Immobilienvermietung erhalten.
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