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Wie du dein Vermögen vor der Erbschaftssteuer schützt

  • Erbschaft- und Schenkungssteuer können bis zu 50 % betragen
  • Freibeträge lassen sich alle 10 Jahre erneut nutzen
  • Nießbrauch, Wohnrechte und Betriebsvermögen senken die Steuerlast erheblich
  • Stiftungen machen Erbschaftssteuer planbar und langfristig beherrschbar
Warum Erbschaftssteuer vor allem Ungeplante trifft
Wenn Vermögen vererbt oder verschenkt wird, greift der Staat zu. Je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenshöhe fallen zwischen 7 % und 50 % Erbschaft- oder Schenkungssteuer an. Beides folgt denselben Regeln: gleiche Freibeträge, gleiche Steuersätze, gleiche Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist nicht, ob Steuer anfällt, sondern ob geplant wurde. Wer frühzeitig gestaltet, kann große Vermögen steuerfrei oder stark reduziert übertragen. Wer nicht plant, zahlt – oft deutlich mehr als nötig.
Die Basis jeder Strategie: Freibeträge richtig nutzen
Ein zentraler Hebel sind die persönlichen Freibeträge. Zwischen Ehepartnern liegen sie bei 500.000 €, zwischen Eltern und Kindern bei 400.000 €, zwischen Großeltern und Enkeln bei 200.000 €. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das eröffnet enorme Gestaltungsmöglichkeiten. Vermögen kann schrittweise übertragen werden – zu Lebzeiten und zusätzlich im Erbfall. So lassen sich auch größere Vermögen über mehrere Generationen hinweg steuerfrei weitergeben. Besonders wichtig ist dabei die richtige Vermögensverteilung zwischen Ehepartnern. Nur wenn beide Elternteile Vermögen besitzen, können beide ihre Freibeträge voll ausschöpfen. Ist das Vermögen einseitig verteilt, gibt es legale Wege, es steuerfrei auszugleichen.
Vermögen zwischen Ehepartnern steuerfrei ausgleichen
Eine Möglichkeit ist die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims. Dieses kann steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden. In der Praxis werden hierfür Modelle genutzt, bei denen eine Immobilie erworben und anschließend steuerfrei weitergegeben wird, um Vermögen auszugleichen. Ein weiterer Weg ist der steuerfreie Zugewinnausgleich. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses. Dieser Ausgleich ist steuerfrei und ermöglicht eine gleichmäßige Vermögensverteilung – ohne Schenkungssteuer.
Nießbrauch und Wohnrecht als Steuersenkungsinstrument
Ein besonders wirkungsvoller Hebel ist die Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Wird Vermögen übertragen, können sich die Übertragenden Rechte vorbehalten, etwa einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Diese Rechte mindern den steuerlichen Wert der Schenkung. Eine Immobilie mit einem Marktwert von 600.000 € kann durch einen vorbehaltenen Nießbrauch steuerlich nur noch mit 400.000 € angesetzt werden. Liegt dieser Wert unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an.
Sachliche Steuerbefreiungen gezielt nutzen
Nicht jedes Vermögen wird gleich besteuert. Für bestimmte Vermögensarten gelten zusätzliche Steuerbefreiungen. Fremdvermietete Immobilien profitieren beispielsweise von einer pauschalen Begünstigung. Besonders umfangreich sind die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen können 85 % oder sogar 100 % des Unternehmenswerts steuerfrei übertragen werden. So lassen sich auch sehr große Unternehmensvermögen vollständig ohne Erbschaftsteuer weitergeben. Wichtig ist dabei, dass es sich um operatives Betriebsvermögen handelt. Reine Vermögensgesellschaften mit hohem Liquiditätsanteil fallen nicht unter diese Begünstigungen.
Große Vermögen: Verschonungsbedarfsprüfung und Stiftungen
Reicht die Verschonung nicht aus oder fällt dennoch Steuer an, kann bei großen Vermögen eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden. Dabei wird geprüft, ob der Erwerber überhaupt über ausreichende Mittel verfügt, um die Steuer zu zahlen. Ist das nicht der Fall, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Familienstiftungen eröffnen hier zusätzliche Möglichkeiten. Vermögen, das auf eine Stiftung übertragen wird, gehört nicht mehr zum Privatvermögen. Die Stiftung selbst unterliegt nur alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer. Dieser Zeitpunkt ist planbar und kann gezielt vorbereitet werden, etwa durch Umstrukturierungen in begünstigtes Betriebsvermögen.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmer besitzt ein Vermögen aus Immobilien und Unternehmensanteilen. Durch frühzeitige Schenkungen nutzt er mehrfach die Freibeträge. Immobilien überträgt er unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Das operative Unternehmen wird so strukturiert, dass es als begünstigtes Betriebsvermögen gilt. Zusätzlich wird eine Familienstiftung eingebunden. Ergebnis: Die Vermögensnachfolge erfolgt weitgehend steuerfrei und planbar – ohne Liquiditätsbelastung für die nächste Generation.
FAQ
Unterscheiden sich Erbschaft- und Schenkungssteuer?
Nein. Freibeträge und Steuersätze sind identisch.
Wie oft können Freibeträge genutzt werden?
Alle zehn Jahre erneut.
Muss ich Vermögen sofort vollständig übertragen?
Nein. Gestaltungen leben von schrittweiser Übertragung.
Sind Immobilien steuerlich begünstigt?
Ja, insbesondere fremdvermietete Immobilien und Immobilien mit Nießbrauch.
Sind Stiftungen nur für sehr große Vermögen sinnvoll?
Nein, sie sind vor allem für langfristige Planung und Kontrolle interessant.

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