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Holding-Gesellschaft: So lassen sich 1,5 % Steuer auf Gewinnausschüttungen vermeiden

  • Gewinnausschüttungen von der operativen GmbH an eine Holding werden regelmäßig nur mit rund 1,5 % besteuert.
  • Über eine Organschaft können Gewinne ohne zusätzliche Ausschüttungsbesteuerung direkt der Holding zugerechnet werden.
  • Eine Alternative ist die Management Fee, bei der die Holding Managementleistungen an die operative Gesellschaft abrechnet.
  • Beide Gestaltungen haben steuerliche und wirtschaftliche Vor- und Nachteile, die sorgfältig geprüft werden sollten.
Warum Gewinnausschüttungen an eine Holding nur mit 1,5 % besteuert werden
Eine Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Erzielt die operative Gesellschaft Gewinne, können diese an die Holding ausgeschüttet werden. Anders als bei einer Ausschüttung an eine Privatperson fallen dabei nicht die üblichen Belastungen an. Stattdessen kann die Holding die Regelungen des § 8b Körperschaftsteuergesetz nutzen. Dadurch sind 95 % der Gewinnausschüttung steuerfrei. Lediglich 5 % gelten als steuerpflichtig und werden besteuert. Im Ergebnis entsteht eine Steuerbelastung von rund 1,5 % auf die Ausschüttung. Der große Vorteil besteht darin, dass Gewinne aus der operativen Gesellschaft in die Holding verlagert werden können. Dort stehen sie für weitere Investitionen zur Verfügung und befinden sich außerhalb der operativen Risiken des Tagesgeschäfts.
Warum die 1,5 % Steuer trotzdem relevant sein können
Auf den ersten Blick wirken 1,5 % Steuerbelastung gering. Bei größeren Unternehmensgewinnen können jedoch erhebliche Beträge zusammenkommen. Wird beispielsweise ein Gewinn von 1 Million Euro an die Holding ausgeschüttet, entstehen rund 15.000 Euro Steuerbelastung. Daher stellt sich häufig die Frage, ob diese Belastung vollständig vermieden werden kann.
Die Organschaft als Alternative zur Gewinnausschüttung
Eine Möglichkeit besteht in der sogenannten Organschaft. Dabei werden Holding und operative Gesellschaft steuerlich als ein gemeinsamer Organkreis behandelt. Die Holding fungiert als Organträger, die operative Gesellschaft als Organgesellschaft. Die Gewinne der operativen Gesellschaft werden dadurch unmittelbar der Holding zugerechnet und dort versteuert. Eine klassische Gewinnausschüttung ist nicht erforderlich. Dadurch entsteht auch keine zusätzliche Belastung von 1,5 %.
Der Nachteil der Organschaft
Die Organschaft setzt einen Ergebnisabführungsvertrag voraus, der mindestens fünf Jahre bestehen und im Handelsregister eingetragen werden muss. Dieser Vertrag verpflichtet die Holding nicht nur zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern auch zur Übernahme von Verlusten der operativen Gesellschaft. Dadurch wird die haftungsrechtliche Trennung zwischen Holding und operativem Geschäft deutlich eingeschränkt. Die Holding trägt dann auch die wirtschaftlichen Risiken der Tochtergesellschaft.
Management Fee: Gewinne ohne Ausschüttung verlagern
Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Management Fee. Hierbei erbringt die Holding Managementleistungen für die operative Gesellschaft und stellt diese Leistungen in Rechnung. Die operative Gesellschaft kann die Managementgebühr als Betriebsausgabe berücksichtigen. Gleichzeitig erzielt die Holding entsprechende Einnahmen. Auf diese Weise wird ein Teil des Gewinns in die Holding verlagert, ohne dass eine Gewinnausschüttung erfolgt. Die 1,5 %-Belastung einer klassischen Gewinnausschüttung fällt in diesem Fall nicht an. Allerdings muss die Managementgebühr fremdüblich sein. Überhöhte Vergütungen können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. In diesem Fall würde die entsprechende Besteuerung wieder greifen.
Weitere Auswirkungen einer Management Fee
Die Management Fee hat zusätzliche steuerliche Folgen. Durch die entgeltliche Leistungserbringung wird die Holding zur Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne. Dadurch kann sie Vorsteuer aus bezogenen Leistungen geltend machen. Gleichzeitig ergeben sich Auswirkungen bei der Freistellungsbescheinigung für Gewinnausschüttungen. Ohne entsprechende Bescheinigung kann bei Ausschüttungen zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten werden, die erst später über die Steuererklärung korrigiert wird. Dadurch kann ein Liquiditätsnachteil entstehen.
Welche Lösung ist die richtige?
Sowohl die Organschaft als auch die Management Fee können dazu beitragen, Gewinne ohne die übliche Ausschüttungsbelastung in die Holding zu verlagern. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von den wirtschaftlichen Zielen, der Haftungsstruktur und den steuerlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Unternehmens ab. Deshalb sollte jede Gestaltung individuell geplant und rechtssicher umgesetzt werden.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmer betreibt sein Geschäft über eine operative GmbH und eine Holdinggesellschaft. Die operative Gesellschaft erzielt hohe Gewinne, die für zukünftige Investitionen genutzt werden sollen. Bei einer klassischen Ausschüttung an die Holding würde eine Steuerbelastung von rund 1,5 % entstehen. Als Alternative werden die Möglichkeiten einer Organschaft und einer Management Fee geprüft. Beide Varianten ermöglichen es, Gewinne in die Holding zu verlagern, ohne die klassische Ausschüttungsbesteuerung auszulösen. Gleichzeitig müssen jedoch die jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt werden.
FAQ
Warum fallen bei Ausschüttungen an eine Holding nur 1,5 % Steuern an?
95 % der Gewinnausschüttung sind nach § 8b Körperschaftsteuergesetz steuerfrei. Lediglich 5 % gelten als steuerpflichtig und werden besteuert. Dadurch ergibt sich eine effektive Belastung von rund 1,5 %.
Was ist eine Organschaft?
Bei einer Organschaft werden Holding und operative Gesellschaft steuerlich als Einheit behandelt. Gewinne der operativen Gesellschaft werden direkt der Holding zugerechnet, ohne dass eine Gewinnausschüttung erforderlich ist.
Welche Nachteile hat eine Organschaft?
Die Holding muss einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen und übernimmt dadurch auch Verluste der operativen Gesellschaft. Die haftungsrechtliche Trennung wird dadurch erheblich eingeschränkt.
Was ist eine Management Fee?
Die Holding erbringt Managementleistungen für die operative Gesellschaft und berechnet hierfür ein Entgelt. Dadurch entstehen Betriebsausgaben bei der operativen Gesellschaft und Einnahmen bei der Holding.
Kann eine Management Fee beliebig hoch sein?
Nein. Die Vergütung muss fremdüblich sein. Überhöhte Beträge können steuerlich als Gewinnausschüttung behandelt werden, wodurch die entsprechenden steuerlichen Vorteile verloren gehen können.

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