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Blogbeitrag

Holdingstruktur: So lassen sich die 1,5 % Steuer auf Gewinnausschüttungen vermeiden
ARTIKEL | 4 Min.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gewinnausschüttungen von einer operativen GmbH an eine Holding werden regelmäßig nur mit 1,5 % besteuert.
  • Durch bestimmte Gestaltungen kann selbst diese geringe Steuerbelastung vermieden werden.
  • Die wichtigsten Ansätze sind die steuerliche Organschaft und Managementleistungen zwischen Holding und Tochtergesellschaft.
  • Beide Varianten bieten Vorteile, bringen jedoch unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen mit sich.

Warum fallen bei einer Holding überhaupt 1,5 % Steuern an?

Viele Unternehmer nutzen eine Holdingstruktur, um Gewinne aus ihrer operativen Gesellschaft steueroptimiert für weitere Investitionen zur Verfügung zu haben. Die Holding hält dabei die Anteile an der operativen Gesellschaft. Werden Gewinne aus der operativen Gesellschaft an die Holding ausgeschüttet, greift § 8b Körperschaftsteuergesetz. Dadurch sind 95 % der Gewinnausschüttung steuerfrei. Die verbleibenden 5 % gelten als steuerpflichtig und werden mit rund 30 % besteuert. Daraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von etwa 1,5 % auf die Ausschüttung. Auf den ersten Blick erscheint dieser Betrag gering. Bei größeren Gewinnausschüttungen kann jedoch auch diese Belastung spürbar werden. Bei einer Ausschüttung von 1 Million Euro entstehen beispielsweise rund 15.000 Euro Steuerbelastung.

Warum Gewinne in die Holding verlagert werden

Der Hauptvorteil einer Holding besteht darin, dass Gewinne aus der operativen Gesellschaft herausgelöst werden können. Dadurch stehen die Mittel für weitere Investitionen zur Verfügung und befinden sich außerhalb der unmittelbaren Haftungsrisiken des operativen Geschäfts. Gerade für Immobilienunternehmer, Investoren und Unternehmer mit Expansionsplänen kann dies ein wichtiger Baustein des langfristigen Vermögensaufbaus sein.

Die Organschaft als Alternative zur Gewinnausschüttung

Eine Möglichkeit, die 1,5 % Steuerbelastung zu vermeiden, ist die steuerliche Organschaft. Wie funktioniert eine Organschaft? Bei einer Organschaft werden Holdinggesellschaft und operative Gesellschaft steuerlich als Einheit behandelt. Die Holding fungiert als Organträger, während die operative Gesellschaft als Organgesellschaft tätig wird. Die Gewinne der operativen Gesellschaft werden dabei unmittelbar der Holding zugerechnet. Eine klassische Gewinnausschüttung ist hierfür nicht erforderlich. Dadurch entfällt auch die zusätzliche Besteuerung der Ausschüttung. Der Nachteil der Organschaft Die Organschaft setzt einen Ergebnisabführungsvertrag voraus. Dieser muss für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und im Handelsregister eingetragen werden. Der entscheidende Punkt dabei: Es werden nicht nur Gewinne abgeführt, sondern auch Verluste übernommen. Dadurch haftet die Holding wirtschaftlich für die operative Gesellschaft. Der gewünschte Schutz des Vermögens innerhalb der Holding wird damit deutlich eingeschränkt. Die steuerliche Ersparnis muss daher immer gegen das zusätzliche wirtschaftliche Risiko abgewogen werden.

Management Fee: Gewinne laufend in die Holding verlagern

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Nutzung von Managementleistungen zwischen Holding und operativer Gesellschaft. Was ist eine Management Fee? Die Holding erbringt Leistungen für die operative Gesellschaft und stellt diese in Rechnung. Die operative Gesellschaft verbucht die Management Fee als Betriebsausgabe. Dadurch reduziert sich dort der steuerpflichtige Gewinn. Auf Ebene der Holding entsteht spiegelbildlich ein Ertrag. Da keine Gewinnausschüttung vorliegt, fällt auch keine zusätzliche Besteuerung von 1,5 % an. Fremdüblichkeit ist entscheidend Die Höhe der Management Fee muss stets fremdüblich sein. Eine überhöhte Vergütung würde steuerlich nicht anerkannt werden. Der überhöhte Teil könnte als Gewinnausschüttung behandelt werden, wodurch die entsprechende Besteuerung wieder ausgelöst würde. Aus diesem Grund eignet sich die Management Fee vor allem dazu, laufend angemessene Gewinnanteile in die Holding zu verlagern. Eine vollständige Verlagerung sämtlicher Gewinne oder alter Gewinnvorträge ist darüber regelmäßig nicht möglich.

Weitere Auswirkungen einer Management Fee

Die Nutzung einer Management Fee hat noch weitere steuerliche Folgen. Holding wird umsatzsteuerlicher Unternehmer Durch die Erbringung von Managementleistungen wird die Holding selbst unternehmerisch tätig. Dadurch kann sie grundsätzlich Vorsteuer aus bezogenen Leistungen geltend machen. Auswirkungen auf Freistellungsbescheinigungen Gleichzeitig kann die Holding keine Freistellungsbescheinigung für Gewinnausschüttungen mehr erhalten. Ohne diese Bescheinigung wird bei Ausschüttungen zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese wird später über die Steuererklärung korrigiert, sodass letztlich wieder die reguläre Belastung von 1,5 % verbleibt. Zwischenzeitlich entsteht jedoch ein Liquiditätsnachteil.

Welche Lösung ist die richtige?

Sowohl die Organschaft als auch die Management Fee können dazu beitragen, die steuerliche Belastung innerhalb einer Holdingstruktur zu reduzieren. Die Organschaft vermeidet die Ausschüttungsbesteuerung vollständig, führt jedoch zu einer wirtschaftlichen Verknüpfung von Holding und operativer Gesellschaft. Die Management Fee erhält die Haftungstrennung, muss jedoch sorgfältig gestaltet und fremdüblich dokumentiert werden. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von der individuellen Unternehmensstruktur, den Gewinnhöhen und den langfristigen Zielen ab.

Praxisbeispiel

Eine operative Gesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von 1 Million Euro. Bei einer klassischen Ausschüttung an die Holding entstehen rund 15.000 Euro Steuerbelastung. Alternativ wird geprüft, ob eine steuerliche Organschaft oder eine laufende Managementvergütung zwischen Holding und operativer Gesellschaft sinnvoll umgesetzt werden kann. Während die Organschaft die Ausschüttungsbesteuerung vollständig vermeidet, bleibt bei der Management Fee die Haftungstrennung zwischen den Gesellschaften erhalten. Die Entscheidung hängt daher nicht allein von der Steuerersparnis, sondern auch von den wirtschaftlichen Risiken und Zielen der Unternehmensgruppe ab.

FAQ

Warum werden Gewinnausschüttungen an eine Holding nur mit 1,5 % besteuert?

Weil nach § 8b Körperschaftsteuergesetz 95 % der Ausschüttung steuerfrei sind und lediglich 5 % als steuerpflichtig gelten.

Was ist eine steuerliche Organschaft?

Eine Organschaft verbindet Holding und operative Gesellschaft steuerlich zu einer Einheit. Gewinne werden direkt der Holding zugerechnet.

Welche Nachteile hat eine Organschaft?

Die Holding muss über einen Ergebnisabführungsvertrag auch Verluste der operativen Gesellschaft übernehmen. Dadurch entsteht ein zusätzliches wirtschaftliches Risiko.

Was ist eine Management Fee?

Dabei erbringt die Holding Leistungen für die operative Gesellschaft und erhält hierfür eine Vergütung, die als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Kann eine Management Fee beliebig hoch angesetzt werden?

Nein. Die Vergütung muss fremdüblich sein. Überhöhte Beträge können steuerlich als Gewinnausschüttung behandelt werden.
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