Eine zentrale Voraussetzung bestand darin, dass die Holdinggesellschaft nach der Umstrukturierung die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen Gesellschaft hält.
Die Grenze liegt bei mehr als 50 Prozent.
Würde nur einer der Gesellschafter seine Anteile übertragen, hätte die Holding lediglich 33 Prozent der Anteile gehalten.
Die Voraussetzungen wären damit nicht erfüllt gewesen.
Da beide Gesellschafter gemeinsam handelten, konnte die Holding nach der Einbringung insgesamt 66 Prozent der Anteile halten.
Die notwendige Mehrheit war damit erreicht.