Die Übertragung von Immobilienvermögen in eine Stiftung kann erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen. Gleichzeitig entstehen bereits bei der Einbringung wichtige steuerliche Fragestellungen, die vorab geprüft werden sollten.
Ziel einer sorgfältigen Strukturierung ist es häufig, die laufende Besteuerung zu reduzieren, die spätere Veräußerung steuerlich zu optimieren und zusätzliche Abschreibungspotenziale zu schaffen.
Entscheidend ist dabei zunächst die Frage, wann die Immobilie auf die Stiftung übertragen werden soll.
Einbringung bei Gr ündung oder erst später?
Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich erheblich danach, ob die Immobilie bereits bei Gründung der Stiftung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht wird.
Immobilienübertragung bei Gründung der Stiftung
Wird die Immobilie bereits im Rahmen der Stiftungsgründung eingebracht, handelt es sich um eine Schenkung.
Diese Schenkung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Die konkrete Höhe hängt insbesondere von zwei Faktoren ab:
Wenn vorgesehen ist, dass die Abkömmlinge des Stifters später begünstigt werden können, beträgt der Freibetrag regelmäßig 100.000 Euro.
Übersteigt der Wert der eingebrachten Immobilie diesen Freibetrag, fällt auf den darüber hinausgehenden Betrag Schenkungssteuer an. Der Steuersatz beginnt bei 7 % und steigt mit zunehmendem Vermögenswert an.
Immobilienübertragung nach der Stiftungsgründung
Wird die Immobilie erst nachträglich auf die Stiftung übertragen und erfolgt dies ebenfalls durch Schenkung, gelten deutlich ungünstigere Rahmenbedingungen.
In diesem Fall steht regelmäßig nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung. Gleichzeitig beträgt der Schenkungssteuersatz nach den dargestellten Grundsätzen 30 %.
Dadurch kann die Steuerbelastung erheblich höher ausfallen als bei einer Einbringung im Rahmen der Stiftungsgründung.