Minderheitsbeteiligung in die Holding einbringen: So gelingt es steuerneutral
Eine steuerneutrale Einbringung in eine GmbH-Holding ist regulär nur mit Mehrheitsbeteiligung möglich.
Minderheitsbeteiligungen führen normalerweise zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven.
Über Personengesellschaften oder Stimmrechtsmodelle kann dennoch eine steuerneutrale Holdingstruktur entstehen.
Alternativ lassen sich Minderheitsanteile durch Stimmenrechtsverschiebung in eine „Mehrheit“ verwandeln.
Minderheitsbeteiligung steuerneutral in die Holding einbringen – diese Wege funktionieren wirklich
Viele Unternehmer möchten ihre Unternehmensanteile in eine Holdinggesellschaft einbringen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Während dies bei Mehrheitsbeteiligungen problemlos möglich ist, wird es bei Minderheitsbeteiligungen deutlich komplizierter: Der reguläre Weg führt hier zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung des Unternehmenswertes – ein äußerst teurer Fehler.
Das Gute: Es gibt alternative Gestaltungen, mit denen auch Minderheitsanteile steuerneutral in eine Holdingstruktur übertragen werden können. Die entscheidende Frage lautet dabei immer: Wie erreicht die Holdinggesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte – oder wie umgehen wir dieses Erfordernis rechtlich zulässig?
Warum Minderheitsbeteiligungen ein Problem darstellen
Der klassische Weg für eine steuerneutrale Einbringung ist der qualifizierte Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Dieser verlangt jedoch:
Die übernehmende Holdinggesellschaft muss nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen GmbH besitzen.
Hat ein Unternehmer z. B. 49 % einer GmbH, kann er diese Beteiligung nicht ohne Weiteres steuerneutral einbringen – denn die Holding hätte anschließend keine Mehrheit. In diesem Fall würde der gesamte Unternehmenswert steuerlich aufgedeckt und versteuert, obwohl kein Geld geflossen ist.
Wann eine steuerneutrale Einbringung problemlos möglich ist
Fall 1: Mehrheitsgesellschafter (z. B. 51 %) bringt Anteile ein
Bringt der Mehrheitsgesellschafter seine 51 % ein, besitzt die Holding danach die Mehrheit – steuerneutral möglich.
Fall 2: Beide Gesellschafter bringen ihre Anteile in dieselbe Holding ein
Auch ein Minderheitsgesellschafter kann steuerneutral einbringen, wenn anschließend die Holding insgesamt die Mehrheit der Stimmrechte erhält.
Beispiel:
Gesellschafter A: 51 %
Gesellschafter B: 49 %
Beide bringen in dieselbe Holding ein → Holding hält 100 %.
Nachteil: Beide Gesellschafter müssten dieselbe Holding nutzen — wenig Flexibilität und nicht praxistauglich für individuelle Vermögensstrukturen.
Wege, wie auch Minderheitsbeteiligungen steuerneutral eingebracht werden können
1. Einbringung in eine Personengesellschafts-Holding
Eine besonders flexible Variante besteht darin, zuerst eine Personengesellschaft (z. B. eine GbR) als Holding zu nutzen.
Warum das funktioniert:
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG erlaubt die Buchwerteinlage von Anteilen ab 1 % Beteiligung.
Es gibt keine Mindestbeteiligung und kein Mehrheitserfordernis.
Vorteile in Schritt 1:
Steuerneutrale Einbringung von 1–100 % möglich
GbR ist nicht offenlegungspflichtig
Gründung ohne Mindestkapital
Geringer Verwaltungsaufwand
Schritt 2: Die Personengesellschaft wird später steuerlich wie eine GmbH behandelt – über die Option zur Körperschaftsteuer.
Damit entsteht eine Holding, die…
Gewinnausschüttungen nur mit ca. 1,5 % besteuert
Veräußerungsgewinne ebenfalls mit ca. 1,5 % besteuert
…aber ursprünglich die Vorteile der GbR-Einlage nutzen konnte.
Ein zweistufiges, aber sehr wirksames Modell.
2. Stimmenrechte verschieben – aus einer Minderheit eine Mehrheit machen
Auch möglich: Eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, durch die der Minderheitsgesellschafter mehr Stimmrechte erhält.
Beispiel:
Gesellschaftsanteil bleibt 49 %
Stimmenrechte werden auf z. B. 60 % erhöht
Damit erfüllt die Einbringung die Voraussetzung des § 21 UmwStG – die Holding hätte nach der Einbringung eine Mehrheit der Stimmrechte.
Hinweis:
Nach der Umstrukturierung können Stimmrechte wieder zurückgetauscht werden.
Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich Sozialversicherung, da die Beurteilung nach Stimmrechtsmacht erfolgt.
Praxisbeispiel: Minderheitsgesellschafter mit 30 % Beteiligung
Ein Unternehmer hält 30 % an einer operativen GmbH.
Er möchte seine Gewinne künftig steueroptimiert in einer Holdingstruktur thesaurieren.
Direkte Einbringung in eine GmbH-Holding:
→ nicht möglich, da Holding nach der Einbringung keine Mehrheit hätte
→ sofortige Besteuerung des Unternehmenswerts
Kann ich eine Minderheitsbeteiligung direkt in eine GmbH-Holding einbringen?
Regulär nein. Ohne Mehrheit der Stimmrechte wird der Unternehmenswert aufgedeckt und besteuert.
Kann eine Personengesellschaft als Holding dienen?
Ja. Über eine GbR können Anteile ab 1 % steuerneutral eingebracht werden.
Kann ich die GbR später in eine GmbH-Holding umwandeln?
Ja, über den Formwechsel oder die Option zur Körperschaftsteuer.
Kann man Stimmrechte erhöhen, um die Mehrheit künstlich zu schaffen?
Ja, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen – allerdings mit Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Ist die Einbringung in die Holding immer steuerneutral?
Nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Struktur sauber geplant wird.
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