1. Steuerfreie Kapitalüberlassung
Anstatt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu erbringen, kann der Partner seine Beteiligung als Kapitalüberlassung gestalten.
Das kann erfolgen durch:
Vorteile:
Wichtig:
Der Kapitalgeber darf keine aktiven, unternehmerischen Leistungen erbringen. Sobald er operativ mitarbeitet, fällt die Gestaltung weg und es liegt wieder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
2. Nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
Hier wird der Partner nicht als externer Dienstleister betrachtet, sondern als Mitunternehmer in einer gemeinsamen Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung ist dann Teil seines Gesellschafterbeitrags – nicht steuerbar.
Umsetzungsmöglichkeiten:
Projektgesellschaft (GbR oder GmbH):
Vor Kauf der Immobilie gründen beide Partner gemeinsam eine Gesellschaft, in die die Immobilie eingebracht wird.
Atypisch stille Beteiligung:
Kann auch nachträglich erfolgen. Der Partner beteiligt sich atypisch still am Unternehmen des anderen und bringt Kapital sowie Mitunternehmerinitiative ein (z. B. aktiver Beitrag beim Verkauf).
Vorteile:
Hinweis:
Bei der atypisch stillen Beteiligung ist Vorsicht geboten, wenn die Immobilie schon stille Reserven aufgebaut hat – hier kann eine steuerliche Aufdeckung drohen, die durch einen Antrag beim Finanzamt vermieden werden muss.