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ARTIKEL | 4 Min.
Stiftung gründen: So kannst du trotzdem auf dein Vermögen zugreifen
- Unterschied zwischen Grundstock‒ und sonstigem Vermögen verstehen
- Legale Möglichkeiten, wieder an Stiftungskapital zu kommen
- Varianten: Ausschüttung, Gehalt, Darlehen
- Verbrauchsstiftung als flexible Alternative
Viele denken, dass man bei einer Stiftungsgründung das Vermögen für immer „wegschenkt“ und keinen Zugriff mehr darauf hat.
Das ist nur teilweise richtig – und hängt entscheidend davon ab, wie du die Stiftung gestaltest und welche Vermögensarten du einbringst.
1. Grundstockvermögen vs. sonstiges Vermögen
Der zentrale Punkt:
- Grundstockvermögen: Muss bei einer Ewigkeitsstiftung dauerhaft erhalten bleiben (§ 83c BGB).
- Sonstiges Vermögen: Kann genutzt, entnommen oder umgeschichtet werden – je nach Satzung.
Tipp: Bei der Gründung gezielt festlegen, welche Werte „unantastbar“ bleiben und welche flexibel bleiben sollen.
2. Legale Möglichkeiten für Zugriff auf Stiftungsgelder
a) Ausschüttungen
Die Stiftung kann Erträge an die Destinatäre auszahlen – z. B. an dich selbst, deine Familie oder bestimmte Begünstigte.
Bei Familienstiftungen ist dies oft der Hauptweg, um Liquidität zu erhalten.
b) Gehalt aus der Stiftung
Du kannst für deine Tätigkeit in der Stiftung oder in einer nachgeordneten GmbH angestellt werden und dir ein Gehalt zahlen lassen.
Das gilt auch, wenn du Geschäftsführer einer GmbH bist, die der Stiftung gehört.
c) Darlehen von der Stiftung
Die Stiftung kann dir oder deinen Angehörigen Privatdarlehen gewähren – z. B. für Investitionen.
Wichtig: Darlehensverträge müssen marktüblich gestaltet sein, um steuerliche Probleme zu vermeiden.
3. Verbrauchsstiftung – maximale Flexibilität
Neben der klassischen Ewigkeitsstiftung gibt es die Verbrauchsstiftung (§ 80 BGB).
Unterschied:
- Kein dauerhaftes Grundstockvermögen
- Laufzeit mindestens 10 Jahre
- Gestiftetes Vermögen wird planmäßig verbraucht
Ideal, wenn der Fokus nicht auf Vermögensschutz über Generationen liegt, sondern auf einer zeitlich befristeten, steueroptimierten Nutzung.
4. Praxisbeispiel
Ein Unternehmer bringt Immobilien ins Grundstockvermögen, Bargeld ins sonstige Vermögen.
- Aus den Immobilien fließen laufende Mieterträge in die Stiftung.
- Der Unternehmer erhält ein Gehalt für seine Vorstandstätigkeit.
- Zusätzlich nimmt er ein Darlehen aus dem sonstigen Vermögen für private Investitionen.
So bleibt der Vermögensschutz erhalten – und trotzdem besteht Zugriff auf Liquidität.
FAQ – Zugriff auf Stiftungsvermögen
Kann ich das Grundstockvermögen wieder entnehmen?
Nein, es bleibt dauerhaft gebunden. Zugriff ist nur auf Erträge und sonstiges Vermögen möglich.
Kann ich mein Gehalt beliebig hoch ansetzen?
Nein, es muss marktüblich und angemessen sein, um steuerliche Probleme zu vermeiden.
Sind Darlehen aus der Stiftung steuerfrei?
Ja, die Stiftung kann steuerfrei ein Darlehen gewähren. Lediglich die Zinsen werden versteuert.
Lohnt sich für mehr Flexibilität eine Verbrauchsstiftung?
Ja, wenn der Fokus auf zeitlich begrenztem Kapitalzugriff liegt.
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