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ARTIKEL | 6 Min.
Verein für Unternehmer: Steuervorteile, Vermögensschutz und steuerfreie Immobilienverkäufe
- Nur 15 % Körperschaftsteuer auf alle Einkünfte des Vereins
- 5.000 € Freibetrag + 1.000 € Sparer-Pauschbetrag jedes Jahr
- Immobilien können nach 10 Jahren steuerfrei verkauft werden
- Gewinne aus GmbHs nahezu steuerfrei nach § 8b KStG
Was ist ein Verein für Unternehmer?
Ein Verein für Unternehmer ist eine Körperschaft nach dem BGB, die nicht gemeinnützig, sondern rein privatwirtschaftlich genutzt wird. Er dient einem Unternehmer oder einer Unternehmerfamilie als Gestaltungsmöglichkeit für Vermögensverwaltung, Vermögensschutz und steuerliche Optimierung.
Das Besondere: Der Verein gehört niemandem. Anders als eine GmbH oder eine Personengesellschaft, die Eigentümer oder Gesellschafter hat, ist der Verein als Körperschaft „eigenständig“. Damit wird das Vermögen, das einmal in den Verein eingebracht wurde, vom privaten Vermögen des Unternehmers getrennt. Dies kann Schutz vor privaten Haftungsrisiken bieten.
Steuerliche Behandlung des Vereins
Der Verein wird steuerlich wie eine Körperschaft behandelt:
- Körperschaftsteuer: 15 % auf den Gewinn
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Körperschaftsteuer
Freibeträge:
- 5.000 € jährlich auf alle Einkünfte (§ 24 KStG)
- 1.000 € Sparer-Pauschbetrag auf Kapitaleinkünfte
Gewerbesteuer:
- nur, wenn der Verein gewerblich tätig wird
Einkunftsarten im Verein
Der Verein ist flexibler als die GmbH, weil er verschiedene Einkunftsarten erzielen darf:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung → steuerlich wie Privatvermögen, inkl. 10-Jahres-Frist für steuerfreien Verkauf
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Fonds, Darlehen) → nur Körperschaftsteuer, keine zwingende Gewerbesteuer
- Beteiligungserträge aus GmbHs → fast steuerfrei nach § 8b KStG
- Gewerbliche Einkünfte → Gewerbesteuerpflicht
Vorteil gegenüber der GmbH
Die GmbH ist zwingend gewerblich. Dadurch werden auch Zinsen und Dividenden mit Gewerbesteuer belastet.
Der Verein kann Einkünfte ohne Gewerbesteuer erzielen, solange keine originär gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Immobilien im Verein
Ein Highlight des Vereins sind Immobilieninvestitionen:
- Abschreibungen und Werbungskosten können wie gewohnt abgesetzt werden.
- Steuerfreier Immobilienverkauf nach 10 Jahren: Anders als in einer GmbH greift hier die Spekulationsfrist wie bei Privatpersonen.
- Kombination: niedrige laufende Besteuerung + steuerfreie Veräußerungen.
Beteiligungen nach § 8b KStG
Ein weiterer Vorteil: Hält der Verein Anteile an GmbHs, gilt § 8b KStG:
- Gewinnausschüttungen: 95 % steuerfrei → effektiv nur 0,75 % Steuerlast.
- Verkauf von GmbH-Anteilen: ebenfalls zu 95 % steuerfrei.
Damit lassen sich operative Gewinne fast steuerfrei im Verein sammeln und dort für neue Investitionen nutzen.
Nachteil: Gründung und Einbringung von Vermögen
Ein wesentlicher Nachteil des Vereins liegt in der Gründung und der steuerlichen Behandlung bei der Einbringung von Vermögen.
Für die Gründung eines eingetragenen Vereins schreibt das BGB zwingend mindestens sieben Gründungsmitglieder vor. In der Praxis werden diese häufig aus dem engen Umfeld des Unternehmers gewählt (z. B. Familienangehörige, Freunde oder Mitarbeiter). Ein einzelner Unternehmer kann den Verein also nicht allein ins Leben rufen – er braucht mindestens sechs weitere Personen, die bereit sind, bei der Gründung mitzuwirken.
Auch bei der Übertragung von Vermögen auf den Verein gibt es eine Besonderheit: Steuerlich gilt der Verein als „entferntester Berechtigter“. Das bedeutet, dass bei Schenkungen an den Verein automatisch Steuerklasse III angewendet wird. Damit steht nur ein Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung – deutlich weniger als etwa bei Schenkungen an Stiftungen oder an Kinder (400.000 €) oder Ehegatten (500.000 €).
Mögliche Lösungen in der Praxis:
- Verkauf statt Schenkung: Wird Vermögen gegen Kaufpreis an den Verein übertragen, fällt keine Schenkungsteuer an. Der Verein muss den Kaufpreis allerdings finanzieren können.
- Einbringung von Betriebsvermögen: Hier greifen die besonderen Bewertungsvergünstigungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Betriebsvermögen kann – je nach Struktur – zu einem erheblich reduzierten Wert oder sogar steuerfrei übertragen werden. Das macht insbesondere die Übertragung von Anteilen an operativen Gesellschaften interessant.
Dadurch muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob ein Verkauf oder eine steuerlich begünstigte Einbringung sinnvoller ist.
Vergleich: Verein vs. GmbH
Praxisbeispiel
Ein Unternehmer bringt ein Mehrfamilienhaus und seine GmbH-Anteile in den Verein ein.
- Mieteinnahmen: 100.000 € → Körperschaftsteuer 15 % = 15.000 €, abzüglich 5.000 € Freibetrag.
- Ausschüttungen GmbH: 200.000 € → nur 1.500 € Steuern (0,75 %).
- Verkauf Immobilie nach 12 Jahren: 1 Mio. € Gewinn → steuerfrei.
Das Vermögen bleibt im Verein geschützt und losgelöst vom privaten Risiko.
FAQ – Verein für Unternehmer
Welche steuerlichen Freibeträge hat der Verein?
Jährlich 5.000 € auf alle Einkünfte plus 1.000 € Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte.
Warum ist der Verein für Unternehmer interessant?
Weil er verschiedene Einkunftsarten haben darf (V+V, Kapital, Beteiligungen) und nicht wie die GmbH alles als Gewerbebetrieb gilt. Dadurch werden Immobilienverkäufe nach 10 Jahren steuerfrei und Kapitalerträge nur mit 15 % KSt belastet.
Gehört der Verein jemandem?
Nein, er gehört sich selbst. Dadurch wird Vermögen vom privaten Bereich getrennt und vor Risiken geschützt.
Wie werden Immobilien im Verein besteuert?
Laufende Mieteinnahmen mit 15 % KSt (minus Freibeträge), Verkauf nach 10 Jahren steuerfrei.
Wie werden GmbH-Anteile im Verein behandelt?
Gewinnausschüttungen sind nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei, Veräußerungsgewinne ebenfalls. Effektive Steuerlast nur 0,75 %.
Wie werden Schenkungen an den Verein besteuert?
Der Verein gilt als entferntester Berechtigter → Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 €. Bei Einbringung von Betriebsvermögen greifen aber erhebliche Bewertungsvergünstigungen.
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