Dauerhafte steuerliche Verluste können die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht aufwerfen. Ohne Gewinnerzielungsabsicht liegt steuerlich Liebhaberei vor – und dann dürfen Verluste nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei einer klassischen langfristigen Wohnraumvermietung ist die Gewinnerzielungsabsicht jedoch grundsätzlich gegeben. Das Finanzamt kann Verluste nicht allein deshalb verwehren, weil eine Immobilie einige Jahre negativ läuft.
Anders sieht es aus, wenn an nahe Angehörige vermietet wird und die Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Hier kann das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht anzweifeln. Auch bei Ferienwohnungen wird genauer geprüft, insbesondere wenn sie häufig selbst genutzt wird.
Positiv ist hingegen, dass bei Immobilien mit Sonderabschreibungen (z. B. Denkmal, Neubau, Sanierungsgebiete) diese Sonderabschreibungen bei der Prognose bewusst ausgeklammert werden. Das bedeutet: Trotz hoher Abschreibungen, die zu Verlusten führen, bleibt die Gewinnerzielungsabsicht bestehen – und die Verluste sind voll abziehbar.