Beim Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags muss der Unternehmensgegenstand die tatsächliche Tätigkeit widerspiegeln – also die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Immobilienkauf, Vermietung, Instandhaltung und ggf. Verkauf.
Ob im Vertrag zusätzlich gewerbliche Tätigkeiten genannt sind, spielt für die Einstufung als VV GmbH keine Rolle. Entscheidend ist, was tatsächlich passiert.
Rechtlich gilt jede GmbH nach § 8 Abs. 2 KStG als gewerblich. Die VV GmbH nutzt jedoch die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, um die Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen zu vermeiden.