Ganz anders sieht es bei Aktienverkäufen aus: Hier greift § 8b Körperschaftsteuergesetz. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) sind zu 95 % steuerfrei – unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Nur 5 % des Gewinns gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden mit ca. 30 % besteuert. Effektiv ergibt das eine Steuerbelastung von nur etwa 1,5 % auf den Veräußerungsgewinn.